Mietrecht

Weitere mieterfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs im September 2009:  Der BGH hatte eine Mietvertragsklausel für unwirksam erklärt, in dem der Vermieter das Streichen der Wohnung in weiß vorgeschrieben hatte, spätestens zum Auszug des Mieters.

Nach bisheriger Rechtsprechung war regelmäßig die Anweisung des Vermieters als wirksam angesehen worden, dass zumindest „Popfarben und andere Fraben“ zu entfernen seien und allenfalls in Pastelltönen gestrichen sein durfte. Nun meinte der Bundesgerichtshof, dass es einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit des Mieters darstelle, wenn diesem die Farbe seiner Wände damit quasi auch während des laufenden Mietverhältnisses vorgeschrieben werde. Je nach Formulierung der Renovierungsklausel kann also eine Überprüfung Zeit und Geld sparen. 

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter von ihrem ehemaligen Vermieter Ersatz für ihren Renovierungsaufwand bei Auszug verlangen können, wenn der Mieter die Renovierung in dem Glauben vornimmt, eine ansich unwirksame Renovierungsklausel sei wirksam.

Mit dieser Entscheidung hilft der Bundesgerichtshof einer bislang unglücklichen Lage der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ab: Hatte der Vermieter bislang fragwürdige Klauseln aufgenommen, die im Ergebnis unwirksam waren, nahmen die meisten Mieter im Zweifel trotzdem die Renovierung vor. Wer dies bei fragwürdigen Klauseln nicht tat, riskierte hier, vom Vermieter die hohen Kosten einer handwerklichen Renovierung in Rechnung gestellt zu bekommen, die je nach Wohnung auch in die tausende gehen konnten. Der Mieter hatte also stets ein Risiko, mit hohen Kosten belastet zu werden, ohne dass der Vermieter ein vergleichbares Risiko gehabt hätte: Dies ist jetzt eindeutig zu Gunsten der Mieter geklärt worden.

Die teils unterschiedliche Rechtsprechung war in der Vergangenheit immer mieterfreundlicher geworden: So mussten Vermieter teilweise Dübellöcher akzeptieren, mussten pastellfarbene Wände akzeptieren, obwohl im Mietvertragsformular weiße Wände gefordert waren, mussten es hinnehmen, dass die Wohnung ohne Renovierung innerhalb der vertraglich genannten Zeiträume zurück gegeben wurde, wenn die Wohnung „so gut wie renoviert“ war.

Mit dem Urteil schwinden die Chancen des Vermieters, aus einer zu scharf formulierten Klausel Kapital zu schlagen.

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